Erwägungsgrund 6 32016D1892
Außerdem sollte die vorläufige Anwendung des Übereinkommens durch die Union gemäß Artikel 31 Absatz 3 vorgesehen werden, falls die Voraussetzungen für sein vorläufiges oder endgültiges Inkrafttreten gemäß Artikel 31 Absätze 1 oder 2 bis zum 31. Dezember 2016 nicht erfüllt sind.