Art. 1 32016D0195
Die in Rede stehenden staatlichen Beihilfen (Artikel 9 Absatz 17 des Gesetzes Nr. 289 vom 27. Dezember 2012 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes Nr. 350 vom 24. Dezember 2003 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 1 Absatz 363 des Gesetzes Nr. 266 vom 23. Dezember 2005 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 1 Absatz 1011 des Gesetzes Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 2 Absatz 109 des Gesetzes Nr. 244 vom 24. Dezember 2007 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 6 Absätze 4-bis und 4-ter des Gesetzesdekrets Nr. 185 vom 29. November 2008 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 33 Absatz 28 des Gesetzes Nr. 183 vom 12. November 2011 und spätere Änderungen und Ergänzungen; alle in den oben genannten Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Durchführungsrechtsakte), mit denen Steuern und Beiträge ermäßigt werden, die von Unternehmen in von Naturkatastrophen in Italien seit 1990 betroffenen Gebieten geschuldet werden und die Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.