Beschluss (EU) 2016/195 der Kommission vom 14. August 2015 über die Massnahmen SA.33083 (12/C) (ex 12/NN) (die Italien durchgeführt hat, über ermäßigte Steuern und Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit Naturkatastrophen (alle Wirtschaftszweige außer Landwirtschaft)) und SA.35083 (12/C) (ex 12/NN) (die Italien durchgeführt hat, über ermäßigte Steuern und Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Erdbeben von 2009 in den Abruzzen (alle Wirtschaftszweige außer Landwirtschaft)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5549) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Maßnahmen gewährt werden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 vorgesehen sind.
Art. 2 32016D0195
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