Art. 4 32016D0195
Italien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der mit Artikel 33 Absatz 28 des Gesetzes Nr. 183 vom 12. November 2011 und späteren Änderungen und Ergänzungen eingeführten Beihilferegelung sowie aller in dem genannten Gesetz vorgesehenen einschlägigen Durchführungsbestimmungen gewährt wurden, von den Empfängern zurück.
Italien fordert ferner die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der anderen in Artikel 1 genannten Beihilferegelungen gewährt wurden, von allen Empfängern zurück, die zum Zeitpunkt des Eintretens der Naturkatastrophe keinen Betriebsstandort in dem von ihr betroffenen Gebiet hatten.
Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.
Italien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle Zahlungen für die Beihilfen ein, die auf der Grundlage aller in Artikel 1 genannten Regelungen gewährt wurden.