Art. 5 32016D0195
(1)
Die in Artikel 4 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2)
Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Die in Artikel 4 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.