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Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist der Gesamtwert ohne Mehrwertsteuer, der von der EZB voraussichtlich zu zahlen ist, einschließlich jeglicher Arten von Optionen und Verlängerungen, die in der Bekanntmachung genannt werden. In die Berechnung miteinzubeziehen sind Nebenkosten, insbesondere Prämienzahlungen, Gebühren, Zinsen, Provisionen, Reise- und Unterkunftskosten und Prämien, Zahlungen und jegliche sonstige Art von Vergütung, die Bewerber oder Bieter erhalten.
Für die Schätzung ist der Wert zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der EZB über die Art des zu verwendenden Vergabeverfahrens maßgeblich.
Beschaffungsaufträge dürfen nicht mit der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung der in diesem Beschluss festgelegten Verfahren zu entziehen. Die Berechnung des geschätzten Werts eines Auftrags darf nicht mit der Absicht erfolgen, ihn aus dem Anwendungsbereich der in Kapitel II oder Artikel 35 festgelegten Verfahren auszuschließen.
Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts von Bauaufträgen werden die Gesamtkosten für die Ausführung der Bauleistungen einschließlich des Werts der für die Ausführung der Bauleistungen nötigen, von der EZB dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Produkte berücksichtigt. Die Kosten für die Konzeption und die Planung von Bauarbeiten sind ebenfalls einzubeziehen, wenn sie Bestandteil des Bauauftrags sind.
Bei Aufträgen für die laufende Lieferung von Produkten oder Erbringung von Dienstleistungen wird der geschätzte Auftragswert gegebenenfalls wie folgt berechnet:
bei zeitlich begrenzten Aufträgen: der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrags,
bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit: der Monatswert multipliziert mit 48.
Bei aufeinanderfolgenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauaufträgen derselben Art erfolgt die Berechnung des geschätzten Auftragswerts auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus den vorangegangenen zwölf Monaten. Dabei sind etwaige voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftragsabschluss folgenden zwölf Monate zu berücksichtigen.
Wird ein Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt oder sind mehrere Aufträge zu vergeben, die in engem Zusammenhang miteinander stehen und die gleichen Ziele haben, so ist der Gesamtwert aller Lose bzw. der Einzelaufträge zugrunde zu legen. Erreicht oder übersteigt der Gesamtwert die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Schwellenwerte, so finden die in Kapitel II dieses Beschlusses festgelegten Verfahren auf alle Lose und Aufträge Anwendung. Die EZB kann jedoch das in Artikel 35 oder, falls zutreffend, in Artikel 37 festgelegte Verfahren in Bezug auf einzelne Lose und Aufträge anwenden, wenn deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und jeweils unter 80 000 EUR und bei Bauleistungsaufträgen jeweils unter 1 Mio. EUR liegt, sofern der geschätzte Gesamtwert aller Lose, die nach den in den Artikeln 35 und 37 festgelegten Verfahren vergeben werden, 20 % des geschätzten Gesamtwerts aller Lose nicht übersteigt.
Die Berechnung des Werts einer Innovationspartnerschaft erfolgt unter Berücksichtigung des geschätzten Gesamtwerts ohne Mehrwertsteuer der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.
Die Berechnung des Werts einer Rahmenvereinbarung und eines dynamischen Beschaffungssystems erfolgt auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts ohne Mehrwertsteuer aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge.
Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts von Bauaufträgen wird außer dem Wert der Bauleistungen auch der geschätzte Gesamtwert der für die Ausführung…
entweder auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinander folgender Aufträge derselben Art aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem…
entweder auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinander folgender Aufträge derselben Art aus den vorangegangenen 12 Monaten oder dem…
„geschätzter Wert“ bezeichnet den geschätzten Auftragswert, der gemäß den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU berechnet wird;
auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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