Erwägungsgrund 2 32016D2116
Am 30. Juli 2003 trat die Gemeinschaft auf der Grundlage eines Beschlusses der Kommission vom 4. November 2002 durch Unterzeichnung der GIF-Charta („die Charta“) dem Internationalen Forum „Generation IV“ bei, die von den ersten Mitgliedern 2001 unterzeichnet wurde. Mit Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 wurde die ursprünglich für zehn Jahre vorgesehene Beteiligung der Gemeinschaft an der Charta um einen unbestimmten Zeitraum verlängert, vorbehaltlich einer etwaigen von den Mitgliedstaaten der Union einstimmig beschlossenen Kündigung. Alle GIF-Mitglieder, so auch die Gemeinschaft, können die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich kündigen. Da die Charta keine Bestimmungen über einen finanziellen Austausch oder besondere Mittelzuweisungen zwischen den Vertragsparteien enthält, fällt sie in den Anwendungsbereich des Artikels 101 Absatz 3 des Euratom-Vertrags.