Erwägungsgrund 4 32016D2116
Auf der Grundlage des Beschlusses des Rates vom 20. Dezember 2005 betreffend die Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zu dem Rahmenübereinkommen, und eines gemäß Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags verabschiedeten Beschlusses der Kommission vom 12. Januar 2006 trat die Gemeinschaft am 24. Januar 2006 mit Unterzeichnung einer Beitrittsurkunde durch das bevollmächtigte Kommissionsmitglied dem Rahmenübereinkommen bei; die Beitrittsurkunde wurde am 10. Februar 2006 in Paris bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hinterlegt. Die Gemeinsame Forschungsstelle wurde als „Durchführungsorgan“ der Gemeinschaft gemäß Artikel III Absatz 2 des Rahmenübereinkommens bestimmt..