Erwägungsgrund 5 32016D2116
Das Rahmenübereinkommen trat am 28. Februar 2005 für einen Zeitraum von 10 Jahren in Kraft und wurde am 26. Februar 2015 dadurch verlängert, dass vier Vertragsparteien gemäß dem im Rahmenübereinkommen vorgesehenen Verlängerungsverfahren ihre Zustimmung erteilten, an das Übereinkommen zur Verlängerung des Übereinkommens über die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der Kernenergiesysteme der vierten Generation (im Folgenden „das Verlängerungsübereinkommen“) gebunden zu sein. Für die Gemeinschaft und sonstige Vertragsparteien, die ihre internen Genehmigungsverfahren nicht rechtzeitig abschließen konnten, besteht die Möglichkeit der späteren Erneuerung ihrer Beteiligung durch eine Unterschrift gemäß Artikel II Absatz 3 des Verlängerungsübereinkommens.