Erwägungsgrund 1 32016D0228
Nach Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird ein Abwicklungsverfahren eingeführt, nach dem der Rat aufgefordert werden kann, über die Annahme von Abwicklungskonzepten zu entscheiden.