Erwägungsgrund 3 32016D0228
Der betreffende Gesetzgebungsakt des Rates sollte in Anbetracht der in Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung festgelegten kurzen Frist im schriftlichen Verfahren angenommen werden. Das Verfahren, nach dem das Abwicklungskonzept abgelehnt oder eine erhebliche Änderung des darin vorgesehenen Fondsbetrags gebilligt oder abgelehnt werden kann, ist naturgemäß dringlich.