Erwägungsgrund 4 32016D0228
In Anbetracht der Dringlichkeit kann der Rat nach Artikel 14 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung auf Grundlage von Schriftstücken und Entwürfen beraten und beschließen, die nur in einer der in der geltenden Sprachenregelung vorgesehenen Sprachen vorliegen. Die Pflicht zur späteren Annahme und Veröffentlichung des Beschlusses in sämtlichen in der geltenden Sprachenregelung vorgesehenen Sprachen sollte davon unberührt bleiben —