Erwägungsgrund 8 32016D2357
Vor diesem Hintergrund ersuchte die Agentur die Kommission sicherzustellen, dass Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 nicht mehr auf die Anerkennungsurkunden Anwendung findet, die von der HATA für die Absolvierung der Prüfungen über das Grundwissen in den technischen Modulen ausgestellt wurden, sowie nicht mehr auf die Teil-66-Lizenzen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Anerkennungsurkunden erteilt wurden. Darüber hinaus ist die Agentur der Auffassung, dass diese zuständigen Behörden geeignete Abhilfe- und Schutzmaßnahmen ergreifen müssen, um Sicherheitsrisiken zu vermeiden.