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Für die Zwecke der Durchführung der im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Vorkehrungen — informiert die Hauptpartei die Kanzlei des Gerichts über den Tag der Einreichung der Auskünfte oder Unterlagen im Sinne von Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung des Gerichts; — ist die Hauptpartei verpflichtet, die Auskünfte oder Unterlagen im Sinne von Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der genannten Verfahrensordnung in Begleitung eines Vertreters der Kanzlei des Gerichts während der Zeiten, in denen die Kanzlei für das Publikum geöffnet ist, beim FIDUCIA-Büro einzureichen; — ist die Hauptpartei, die die Auskünfte oder Unterlagen im Sinne von Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgelegt hat, verpflichtet, diese sogleich, nachdem sie gemäß Artikel 105 Absatz 7 der genannten Verfahrensordnung zurückgezogen wurden, bzw. sogleich nach Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Frist im Beisein eines Vertreters der Kanzlei des Gerichts beim FIDUCIA-Büro zurückzunehmen, wenn sie ihrer Bekanntgabe nach Artikel 105 Absatz 4 dieser Verfahrensordnung nicht zustimmt, es sei denn, innerhalb dieser Frist wurde ein Rechtsmittel eingelegt; — werden dann, wenn innerhalb der in Artikel 56 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Frist ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts eingelegt wird, die im Rahmen dieser Rechtssache nach Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen dem Gerichtshof zur Verfügung gestellt. Hierzu übermittelt der Kanzler des Gerichts, sobald er über dieses Rechtsmittel in Kenntnis gesetzt wurde, dem Kanzler des Gerichtshofs ein Schreiben, mit dem er ihn darüber informiert, dass die betreffenden Auskünfte oder Unterlagen dem Gerichtshof zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig informiert der Kanzler des Gerichts die Sicherheitsbehörde darüber, dass die betreffenden Auskünfte oder Unterlagen dem Gerichtshof zur Verfügung zu stellen sind, ohne dass diese Auskünfte oder Unterlagen dabei physisch an einen anderen Ort verbracht werden. Diese Information wird vom FIDUCIA-Büro registriert. Die Hauptpartei, die diese Auskünfte oder Unterlagen vorgelegt hat, ist verpflichtet, sie sogleich nach der Zustellung der das Rechtsmittelverfahren beendenden Entscheidung im Beisein eines Vertreters der Kanzlei des Gerichtshofs beim FIDUCIA-Büro zurückzunehmen, es sei denn, die Sache wird zur Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen; — stellt der Gerichtshof die betreffenden Auskünfte oder Unterlagen im Fall der Zurückverweisung der Sache an das Gericht diesem sogleich nach der Zustellung der das Rechtsmittelverfahren beendenden Entscheidung zur Verfügung. Hierzu übermittelt der Kanzler des Gerichtshofs dem Kanzler des Gerichts ein Schreiben, mit dem er ihn darüber informiert, dass die betreffenden Auskünfte oder Unterlagen dem Gericht zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig informiert der Kanzler des Gerichtshofs die Sicherheitsbehörde darüber, dass die betreffenden Auskünfte oder Unterlagen dem Gericht zur Verfügung zu stellen sind, ohne dass diese Auskünfte oder Unterlagen dabei physisch an einen anderen Ort verbracht werden. Diese Information wird vom FIDUCIA-Büro registriert. Die Hauptpartei, die diese Auskünfte oder Unterlagen vorgelegt hat, ist verpflichtet, sie sogleich nach Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Frist im Beisein eines Vertreters der Kanzlei des Gerichts beim FIDUCIA-Büro zurückzunehmen, es sei denn, innerhalb dieser Frist wurde ein Rechtsmittel eingelegt.
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