Art. 2 Abs. 2 32016D2387BESCHLUSS (EU) 2016/2387 DES GERICHTS vom 14. September 2016 über die Sicherheitsvorschriften für Auskünfte oder Unterlagen, die nach Artikel 105 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verfahrensordnung vorgelegt werden
Diese Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit gelten für jede FIDUCIA-Information und für jedwede Verwendung, sei sie schriftlich oder mündlich,…
Art. 14 Abs. 1 32016D2386Organisation der Sicherheit beim Gerichtshof
Das FIDUCIA-Büro verwirklicht den Schutz der FIDUCIA-Informationen in Anwendung des vorliegenden Beschlusses.
Art. 10 Abs. 4 32016D2386Schutz elektronisch bearbeiteter FIDUCIA-Informationen
Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang IV enthalten.
Art. 6 Abs. 2 32016D2386Sicherheitsrisikomanagement
Während der gesamten Dauer des Verfahrens vor dem Gerichtshof müssen die Sicherheitsmaßnahmen für den Schutz von FIDUCIA-Informationen insbesondere der Form und…
Art. 10 Abs. 4 32016D2387BESCHLUSS (EU) 2016/2387 DES GERICHTS vom 14. September 2016 über die Sicherheitsvorschriften für Auskünfte oder Unterlagen, die nach Artikel 105 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verfahrensordnung vorgelegt werden
Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang IV enthalten.