Erwägungsgrund 3 32016D2387
Hierzu muss die Sicherheitseinrichtung für alle Auskünfte oder Unterlagen gelten, die nach Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegt werden und bei denen es sich um Verschlusssachen der Europäischen Union handelt oder bezüglich deren die Hauptpartei, die sie vorlegt, mitteilt, dass ihre Bekanntgabe an die andere Hauptpartei die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen verletzen würde, auch wenn es sich bei diesen Auskünften oder Unterlagen nicht um Verschlusssachen der Europäischen Union handelt.