Art. 12 Abs. 1 32016D2386BESCHLUSS (EU) 2016/2386 DES GERICHTSHOFS vom 20. September 2016 über die Sicherheitsvorschriften für Auskünfte oder Unterlagen, die nach Artikel 105 der Verfahrensordnung des Gerichts vor diesem vorgelegt werden
FIDUCIA-Informationen werden unter keinen Umständen in digitaler Form verbreitet.
Art. 9 Abs. 1 32016D2386BESCHLUSS (EU) 2016/2386 DES GERICHTSHOFS vom 20. September 2016 über die Sicherheitsvorschriften für Auskünfte oder Unterlagen, die nach Artikel 105 der Verfahrensordnung des Gerichts vor diesem vorgelegt werden
Die Verwaltung der FIDUCIA-Informationen umfasst die Anwendung administrativer Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die FIDUCIA-Informationen während der…
Art. 9 Abs. 1 32016D2387Verwaltung der FIDUCIA-Informationen
Die Verwaltung der FIDUCIA-Informationen umfasst die Anwendung administrativer Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die FIDUCIA-Informationen während der…
Art. 10 Abs. 1 32016D2387Schutz elektronisch bearbeiteter FIDUCIA-Informationen
Die Informations- und Kommunikationssysteme (Computer und Peripheriegeräte), die für die Bearbeitung der FIDUCIA-Informationen verwendet werden, befinden sich…
Art. 10 Abs. 4 32016D2386BESCHLUSS (EU) 2016/2386 DES GERICHTSHOFS vom 20. September 2016 über die Sicherheitsvorschriften für Auskünfte oder Unterlagen, die nach Artikel 105 der Verfahrensordnung des Gerichts vor diesem vorgelegt werden
Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang IV enthalten.