Art. 13 32016D2387
Zu einer Verletzung der Sicherheit kommt es durch eine Handlung oder Unterlassung seitens einer Person, mit der gegen die im vorliegenden Beschluss festgelegten Sicherheitsvorschriften verstoßen wird.
Eine Kenntnisnahme von FIDUCIA-Informationen durch Unbefugte liegt vor, wenn FIDUCIA-Informationen infolge einer Verletzung der Sicherheit ganz oder teilweise an unbefugte oder an nicht als befugt geltende Personen weitergegeben wurden.
Verletzungen oder vermutete Verletzungen der Sicherheit werden der Sicherheitsbehörde unverzüglich gemeldet.
Wird bekannt oder besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass FIDUCIA-Informationen Unbefugten zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind, trifft die Sicherheitsbehörde in enger Abstimmung mit dem Präsidenten und dem Kanzler des Gerichts nach Maßgabe der geltenden Vorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um
die Hauptpartei, die die betroffenen Auskünfte oder Unterlagen vorgelegt hat, darüber zu informieren,
bei der zuständigen Behörde die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung zu beantragen,
den potenziellen Schaden für die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder für die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen einzuschätzen,
zu verhindern, dass ein solcher Vorfall sich wiederholt, und
die zuständigen Stellen über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Gegen jede Person, die für eine Verletzung der Sicherheitsvorschriften des vorliegenden Beschlusses verantwortlich ist, können disziplinarische Maßnahmen gemäß den geltenden Vorschriften ergriffen werden. Gegen jede Person, die für die Kenntnisnahme von FIDUCIA-Informationen durch Unbefugte oder für den Verlust solcher Informationen verantwortlich ist, können gemäß den geltenden Rechtsvorschriften Disziplinarmaßnahmen ergriffen und/oder kann gerichtlich vorgegangen werden.