Art. 12 32016D2386
Keine digitale Verbreitung, keine Übermittlung und kein Austausch von FIDUCIA-Informationen
(1)
FIDUCIA-Informationen werden unter keinen Umständen in digitaler Form verbreitet.
(2)
Der Gerichtshof übermittelt FIDUCIA-Informationen weder an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union noch an die Mitgliedstaaten, noch an die anderen Parteien des Rechtsstreits, noch an irgendwelche Dritte.