Art. 5 Abs. 2 32016D2386BESCHLUSS (EU) 2016/2386 DES GERICHTSHOFS vom 20. September 2016 über die Sicherheitsvorschriften für Auskünfte oder Unterlagen, die nach Artikel 105 der Verfahrensordnung des Gerichts vor diesem vorgelegt werden
Der Besitzer jedweder FIDUCIA-Information ist dafür verantwortlich, diese gemäß dem vorliegenden Beschluss zu schützen.
Art. 9 Abs. 1 32016D2386BESCHLUSS (EU) 2016/2386 DES GERICHTSHOFS vom 20. September 2016 über die Sicherheitsvorschriften für Auskünfte oder Unterlagen, die nach Artikel 105 der Verfahrensordnung des Gerichts vor diesem vorgelegt werden
Die Verwaltung der FIDUCIA-Informationen umfasst die Anwendung administrativer Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die FIDUCIA-Informationen während der…
Art. 8 Abs. 4 32016D2386BESCHLUSS (EU) 2016/2386 DES GERICHTSHOFS vom 20. September 2016 über die Sicherheitsvorschriften für Auskünfte oder Unterlagen, die nach Artikel 105 der Verfahrensordnung des Gerichts vor diesem vorgelegt werden
Zum Schutz der FIDUCIA-Informationen kommen ausschließlich Geräte oder Vorkehrungen zur Anwendung, die den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS…
Art. 8 Abs. 4 32016D2387Physischer Geheimschutz
Zum Schutz der FIDUCIA-Informationen kommen ausschließlich Geräte oder Vorkehrungen zur Anwendung, die den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS…
Art. 10 Abs. 2 32016D2386BESCHLUSS (EU) 2016/2386 DES GERICHTSHOFS vom 20. September 2016 über die Sicherheitsvorschriften für Auskünfte oder Unterlagen, die nach Artikel 105 der Verfahrensordnung des Gerichts vor diesem vorgelegt werden
Es werden Sicherheitsmaßnahmen getroffen, um die für die Bearbeitung der FIDUCIA-Informationen verwendeten Informatikausrüstungen so zu schützen, dass von…