Erwägungsgrund 2 32016D2387
In Anbetracht der Sensibilität und Vertraulichkeit der betroffenen Auskünfte oder Unterlagen erfordert die Durchführung der mit Artikel 105 der Verfahrensordnung geschaffenen Regelung die Errichtung einer geeigneten Sicherheitseinrichtung, die einen hohen Grad des Schutzes dieser Auskünfte oder Unterlagen gewährleistet.