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1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 7 des Beschlusses. 2. Der Kanzler des Gerichts bestimmt für seinen Zuständigkeitsbereich, beschränkt auf das unbedingt Erforderliche, die Dienstposten, die einen Zugang zu FIDUCIA-Informationen erfordern und daher verlangen, dass die Beamten und sonstigen Bediensteten, die diese Dienstposten beim Gericht besetzen, zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt sind. 3. Im Hinblick auf die Erteilung einer Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen übermittelt das FIDUCIA-Büro den von dem betreffenden Beamten oder sonstigen Bediensteten ausgefüllten Sicherheitsfragebogen an die in den geltenden Vorschriften der Unionsorgane über den Schutz von EU-VS bestimmte Nationale Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, oder jede andere darin bestimmte zuständige nationale Behörde (im Folgenden: zuständige Nationale Sicherheitsbehörde) und beantragt die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung für einen Geheimhaltungsgrad SECRET UE/EU SECRET. 4. Nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, für die die einschlägigen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats gelten, teilt die zuständige Nationale Sicherheitsbehörde dem FIDUCIA-Büro das Ergebnis der Überprüfung mit. 5. Gelangt die zuständige Nationale Sicherheitsbehörde aufgrund des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung zu der Feststellung, dass über die betreffende Person keine nachteiligen Erkenntnisse vorliegen, die ihre Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage stellen, kann die zuständige Anstellungsbehörde ihr die Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen erteilen. 6. Führt das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung nicht zu der Feststellung im Sinne von Absatz 5, setzt die Anstellungsbehörde die betreffende Person davon in Kenntnis. In diesem Fall kann das FIDUCIA-Büro auf Anweisung der Anstellungsbehörde bei der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde um weitere Auskünfte nachsuchen, die diese nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geben darf. Bestätigt sich das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung, wird die Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen nicht erteilt. 7. Die Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Sie wird entzogen, wenn die betroffene Person den Dienstposten, der den Zugang zu FIDUCIA-Informationen erfordert, verlässt oder wenn nach Ansicht der Anstellungsbehörde Gründe vorliegen, die den Entzug der Ermächtigung rechtfertigen. 8. Die Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen kann gemäß dem in den Absätzen 3 bis 5 genannten Verfahren erneuert werden. 9. Das FIDUCIA-Büro führt ein Register über die Ermächtigungen zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen. 10. Werden dem FIDUCIA-Büro Informationen in Bezug auf ein Sicherheitsrisiko bekannt, das eine Person darstellt, die über eine Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen verfügt, teilt das FIDUCIA-Büro dies der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde mit; die Anstellungsbehörde kann den Zugang zu FIDUCIA-Informationen aussetzen oder die Ermächtigung zum Zugang zu diesen Informationen zurücknehmen. 11. Aus Gründen der Dringlichkeit kann die Anstellungsbehörde nach Konsultation der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde und vorbehaltlich der Ergebnisse einer ersten Prüfung, die dazu dient, festzustellen, ob keine nachteiligen Erkenntnisse vorliegen, den betroffenen Beamten und sonstigen Bediensteten eine vorläufige Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen erteilen. Diese vorläufige Ermächtigung ist bis zum Abschluss des Verfahrens nach den Absätzen 3 bis 5 gültig, längstens jedoch sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Beantragung einer Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde. 12. Bevor ihnen Zugang zu FIDUCIA-Informationen gewährt wird, haben die hierzu ermächtigten Personen an einer Fortbildung teilzunehmen, die sie befähigen soll, ihre Verantwortlichkeiten bei der Bearbeitung der FIDUCIA-Informationen zu übernehmen. Die Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen wird erst nach dieser Fortbildung und einer schriftlichen Anerkennung der Verantwortlichkeit wirksam.
1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 7 des Beschlusses. 2. Der Kanzler des Gerichtshofs bestimmt für seinen…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 8 des Beschlusses. Er legt Mindestanforderungen an den physischen Schutz der…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 8 des Beschlusses. Er legt Mindestanforderungen an den physischen Schutz der…
Das Verfahren zur Bestimmung, ob ein Beamter oder sonstiger Bediensteter des Gerichtshofs der Europäischen Union unter Berücksichtigung seiner Loyalität,…
1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 11. 2. Ein Zugang zu FIDUCIA-Informationen durch Auftragnehmer darf nur im Rahmen der…
1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 11. 2. Ein Zugang zu FIDUCIA-Informationen durch Auftragnehmer darf nur im Rahmen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.