Erwägungsgrund 1 32016D0253
Nach Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates kann das Flexibilitätsinstrument innerhalb der jährlichen Obergrenze von 471 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Anspruch genommen werden, um genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden konnten.