Erwägungsgrund 1 32016D0027
An die nationalen Zentralbanken (NZBen) und die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) gerichtete Rechtsinstrumente, wie zum Beispiel Leitlinien und Weisungen der Europäischen Zentralbank (EZB), müssen den Adressaten ordnungsgemäß bekannt gegeben werden. Heute ist die allgemein akzeptierte Praxis für Bekanntgaben zwischen der EZB einerseits und den NZBen oder NCAs andererseits der Einsatz elektronischer Mittel, einschließlich E-Mail. Demgegenüber ist das Fernschreiben als Kommunikationsmittel infolge der technologischen Entwicklung überholt.