Erwägungsgrund 3 32016D0027
In Zukunft sollten Beschlüsse der EZB, die an beaufsichtigte Unternehmen oder Unternehmen gerichtet sind, die die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts beantragt haben, und Entscheidungen über die Verhängung von Sanktionen gegen Dritte vom Sekretär des EZB-Rates unterzeichnet werden, um die Übereinstimmung mit dem Beschluss des EZB-Rates zu bestätigen.