Erwägungsgrund 2 32016D0027
In den letzten zwei Jahren hat die EZB viele Beschlüsse erlassen, die an beaufsichtigte Unternehmen oder Unternehmen gerichtet waren, die die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts beantragt haben. Gleichermaßen hat die EZB Entscheidungen über die Verhängung von Sanktionen gegen Dritte erlassen. Obwohl das Primärrecht dies nicht vorschreibt, sieht die Geschäftsordnung der EZB derzeit vor, dass der Präsident der EZB Beschlüsse der EZB, die an Adressaten gerichtet sind, unterzeichnet.