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In den letzten zwei Jahren hat die EZB viele Beschlüsse erlassen, die an beaufsichtigte Unternehmen oder Unternehmen gerichtet waren, die die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts beantragt haben. Gleichermaßen hat die EZB Entscheidungen über die Verhängung von Sanktionen gegen Dritte erlassen. Obwohl das Primärrecht dies nicht vorschreibt, sieht die Geschäftsordnung der EZB derzeit vor, dass der Präsident der EZB Beschlüsse der EZB, die an Adressaten gerichtet sind, unterzeichnet.
In Zukunft sollten Beschlüsse der EZB, die an beaufsichtigte Unternehmen oder Unternehmen gerichtet sind, die die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines…
Entscheidungen und Empfehlungen der EZB werden je nach Zuständigkeitsbereich vom EZB-Rat oder vom Direktorium verabschiedet und vom Präsidenten unterzeichnet.…
Artikel 17.4 erhält folgende Fassung: „17.4. Entscheidungen und Empfehlungen der EZB werden je nach Zuständigkeitsbereich vom EZB-Rat oder vom Direktorium…
Nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) ist die Europäische Zentralbank (EZB) ermächtigt, Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung…
Vor dem Erlass von Aufsichtsbeschlüssen im Einklang mit Artikel 4 und Kapitel III Abschnitt 2 gibt die EZB den Personen, auf die sich das Verfahren bezieht,…
Vor dem Erlass eines Beschlusses gemäß Absatz 1 gibt die EZB dem betreffenden beaufsichtigten Unternehmen Gelegenheit, sich schriftlich zu äußern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.