Art. 1 32016D0285
Die aus dem MoryGlobal am 11. Februar 2014 gewährten Darlehen des Fonds de développement économique et social (FDES) resultierende staatliche Beihilfe, die die Französische Republik unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union MoryGlobal rechtswidrig gewährt hat, ist insoweit mit dem Binnenmarkt unvereinbar, als der angewandte Zinssatz unter dem in diesem Beschluss auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze berechneten Zinssatz von 10,53 % liegt.
Die staatlichen Beihilfen, die aus den mit dem Erlass vom 22. Januar 2014 zur Durchführung von Artikel R.5123 Code du travail und dem Vertrag über die verstärkten Begleitmaßnahmen zwischen der Französischen Republik und dem Insolvenzverwalter von Mory-Ducros SAS eingeführten verstärkten Begleitmaßnahmen resultieren und die die Französische Republik unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Mory-Ducros SAS rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Die staatlichen Beihilfen, die aus dem befristeten degressiven Lohnausgleich gemäß den Artikeln R.5123-9 bis R.5123-11 Code du travail und gemäß dem Erlass vom 26. Mai 2004 über Vereinbarungen zur Gewährung eines befristeten degressiven Lohnausgleichs resultieren und die die Französische Republik unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Mory-Ducros SAS rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.