Art. 3 32016D0285
(1)
Die Französische Republik fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen von MoryGlobal in dessen eigenem Namen und als wirtschaftlichem Nachfolger von Mory-Ducros SAS zurück.
(2)
Die Rückforderungsbeträge umfassen Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
(3)
Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der KommissionVerordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ). anhand der Zinseszinsformel berechnet.