Art. 4 32016D0285
(1)
Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2)
Die Französische Republik stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
Die Französische Republik stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.