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Gemäß Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 erfolgen die Untersuchungen im Einklang mit den Verträgen, insbesondere mit dem Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und unter Einhaltung des Statuts, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, insbesondere dem Billigkeitsgrundsatz, dem Recht der Beteiligten, zu den sie betreffenden Sachverhalten Stellung zu nehmen, und dem Grundsatz, dass sich die Schlussfolgerungen aus einer Untersuchung nur auf beweiskräftige Tatsachen gründen dürfen, sowie allgemeinen Grundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam und vom Gerichtshof der Europäischen Union anerkannt sind, wie zum Beispiel der Vertraulichkeit der Rechtsberatung (Anwaltsgeheimnis). Zu diesem Zweck legen die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen die Bedingungen für die Durchführung interner Untersuchungen fest.
1. Bei der Durchführung dieses Beschlusses hält die Kommission die Verträge, insbesondere die Grundrechtecharta und das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und…
Untersuchungen sollten im Einklang mit den Verträgen und insbesondere mit dem Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 führt das Amt im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union und der…
Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge, des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, der Satzung des ESZB…
Um Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gewährleisten, sollten bei den Maßnahmen, die in den…
Im Rahmen seiner Untersuchungsbefugnisse führt das Amt Kontrollen und Überprüfungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.