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Untersuchungen sollten im Einklang mit den Verträgen und insbesondere mit dem Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und unter Einhaltung des in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegten Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) sowie des Statuts der Abgeordneten des Europäischen Parlaments durchgeführt werden, wobei die Menschenrechte und die Grundfreiheiten in vollem Umfang gewahrt bleiben müssen; dies gilt insbesondere für den Billigkeitsgrundsatz, das Recht der Beteiligten, zu den sie betreffenden Sachverhalten Stellung zu nehmen, und den Grundsatz, dass sich die Schlussfolgerungen aus einer Untersuchung nur auf beweiskräftige Tatsachen gründen dürfen. Zu diesem Zweck sollten die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen die Bedingungen und Modalitäten für die Durchführung der internen Untersuchungen festlegen.
1. 1. Unbeschadet des Artikels 86 und des Anhangs IX des Statuts und etwaiger spezieller Vereinbarungen zwischen der Kommission und dem EAD wie der am 28. Mai…
Gemäß Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 erfolgen die Untersuchungen im Einklang mit den Verträgen, insbesondere mit dem Protokoll Nr.…
Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge, des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, der Satzung des ESZB…
Die Achtung der Verfahrensgarantien und der Grundrechte der Betroffenen und der Zeugen sollte jederzeit und in allen Stadien sowohl der externen als auch der…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 führt das Amt im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union und der…
Im Einklang mit Artikel 51 des Übereinkommens sollten genaue Vorschriften für die Einleitung einer Untersuchung, den Zugang zu den zusammengetragenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.