Erwägungsgrund 6 32016D0003
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates wurde ein Aufsichtsgremium als internes Organ der EZB zur Planung und Ausführung der der EZB im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragenen besonderen Aufgaben eingerichtet. Auf der Grundlage von Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die EZB einen Administrativen Überprüfungsausschuss und eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Darüber hinaus hat die EZB auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) für die Beaufsichtigung jedes einzelnen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder jeder einzelnen bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ein gemeinsames Aufsichtsteam und Vor-Ort-Prüfungsteam eingerichtet. Anschließend hat die EZB auf der Grundlage von Artikel 9a bzw. Artikel 9b der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank einen Ethikausschuss und einen Prüfungsausschuss eingerichtet.