Erwägungsgrund 8 32016D0342
Was die Fragen betrifft, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, so ist der Abschluss des Abkommens Gegenstand eines getrennten Verfahrens.
Was die Fragen betrifft, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, so ist der Abschluss des Abkommens Gegenstand eines getrennten Verfahrens.