Erwägungsgrund 1 32016D0005
Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Standardkriterien und die Mindestbonitätsanforderungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von marktfähigen Sicherheiten als Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems sind in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), insbesondere in Artikel 59 und Teil 4 Titel II, festgelegt.