Erwägungsgrund 7 32016D0005
Der EZB-Rat hat daher beschlossen, dass die Standardkriterien und die Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems ab 1. April 2016 auf von der Republik Zypern begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel anzuwenden sind und dass solche Schuldtitel den in der Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/35) festgelegten Standardabschlägen unterliegen —