Erwägungsgrund 6 32016D0005
Aufgrund eines Ersuchens der Republik Zypern wurde das Programm des Internationalen Währungsfonds mit Wirkung vom 7. März 2016 beendet. Gemäß Artikel 1 der Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität zwischen dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), der Republik Zypern und der Central Bank of Cyprus läuft das ESM-Programm am 31. März 2016 aus. Infolgedessen kann die Republik Zypern ab 1. April 2016 nicht länger als Mitgliedstaat angesehen werden, für den ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht. Ab diesem Zeitpunkt sind die Bedingungen für die temporäre Aussetzung der Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems für von der Republik Zypern begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2014/31 nicht mehr erfüllt.