Erwägungsgrund 4 32016D0005
Ausnahmsweise wurden durch den Beschluss EZB/2013/13 die auf von der Republik Zypern begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel anzuwendenden Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte zeitweilig ausgesetzt. Nachdem eine Maßnahme des Schuldenmanagements durch die Republik Zypern abgeschlossen wurde und nach der Bestätigung, dass sie die Auflagen des für sie geltenden Anpassungsprogramms in den Bereichen Wirtschaft und öffentliche Finanzen erfüllt, stellte der Beschluss EZB/2013/22 die Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel für die geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems wieder her, wobei diese Schuldtitel besonderen Abschlägen unterliegen, und legte fest, dass die Republik Zypern als Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gilt, der ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllt.