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Aus Gründen der Kohärenz sollte bei der Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 auf die einschlägigen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/542 Bezug genommen werden —
Die in Artikel 3 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/542 aufgeführten Maßnahmen, die von Griechenland im Rahmen seines Anpassungsprogramms…
Griechenland wurde mit Durchführungsbeschluss (EU) 2016/542 des Rates zur Gewährung eines kurzfristigen finanziellen Beistands eine Finanzhilfe aus dem EFSM…
Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 legt Regeln für die Billigung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms für einen Mitgliedstaat fest, der Finanzhilfe unter…
Das von Griechenland erarbeitete Programm wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/544 des Rates gebilligt.
Griechenland beschließt alle haushalts-, wirtschafts- und strukturanpassungspolitischen Maßnahmen, die das mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/544 des…
Aus Gründen der Kohärenz sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, ab demselben Zeitpunkt anwenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.