Art. 2 32016D0644
Zypern unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die es ergriffen hat, um Artikel 1 nachzukommen.
Zypern unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die es ergriffen hat, um Artikel 1 nachzukommen.