Art. 3 32016D0834
Sitzungen
(1)
Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag der Vertragsparteien, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.
(2)
Sofern nichts anderes beschlossen wird, richten die Vertragsparteien die Sitzungen abwechselnd aus.
(3)
Die Sitzungen des Ausschusses werden von den beiden Vorsitzenden einberufen.
(4)
Die beiden Vorsitzenden setzen den Sitzungstermin fest und tauschen die erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig — nach Möglichkeit 14 Tage vor der Sitzung — aus, dass eine angemessene Vorbereitung gewährleistet ist.
(5)
Die Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, sorgt für die praktische Organisation.