Art. 4 32016D0834
Delegationen
(1)
Die Vertragsparteien teilen einander spätestens sieben Tage vor jeder Sitzung die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.
(2)
Die Europäische Union wird durch die Kommission vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.