Art. 6 32016D0834
Sitzungsprotokoll
(1)
Der Vorsitzende der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, fertigt so bald wie möglich einen Entwurf des Protokolls an.
(2)
In der Regel wird im Protokoll zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt:
a)
die dem Ausschuss vorgelegten Unterlagen,
b)
die Erklärungen, die von einer Vertragspartei zu Protokoll gegeben worden sind, und
c)
Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen zu bestimmten Punkten.
(3)
Im Protokoll sind auch die Mitglieder der jeweiligen Delegationen unter Angabe der von ihnen vertretenen Ministerien, Stellen oder Einrichtungen aufgeführt.
(4)
Das Protokoll wird vom Ausschuss in seiner nächsten Sitzung angenommen.