Erwägungsgrund 3 32016D0946
Auf der Grundlage von Artikel 78 Absatz 3 AEUV nahm der Rat zwei Beschlüsse zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland an. Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates sollen 40000 Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, von Italien und von Griechenland in andere Mitgliedstaaten umgesiedelt werden. Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates sollen 120000 Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, von Italien und von Griechenland in die anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt werden.