Erwägungsgrund 1 32016D0979
Das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde in Brüssel am 18. Dezember 1997 unterzeichnet. Es tritt 90 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der letzte der Staaten, die am Tag der Annahme des Rechtsakts zur Ausarbeitung des betreffenden Übereinkommens durch den Rat Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, den Abschluss der Verfahren, die nach seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind, notifiziert hat.