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Nach Artikel 3 Absatz 8 des Übereinkommens darf eine Vertragspartei, die Quecksilber von einer Nichtvertragspartei einführen will, diese Einfuhren nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass die ausführende Nichtvertragspartei eine Bescheinigung beibringt, der zufolge das eingeführte Quecksilber weder aus dem primären Quecksilberbergbau noch aus überschüssigem Quecksilber aus der Stilllegung von Chloralkali-Anlagen stammt (im Folgenden „Bescheinigung“).
Das Ausfuhrland ist Vertragspartei des Übereinkommens, und das ausgeführte Quecksilber stammt nicht aus gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens…
Die Bestimmungen der Verordnung über die Einfuhr von Quecksilber und Quecksilbergemischen in die Union sollen sicherstellen, dass die Union und die…
Gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien ein Verzeichnis der Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die…
Das Ausfuhrverbot für Quecksilber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008sollte durch Beschränkungen der Einfuhr von Quecksilber, die in Abhängigkeit von der…
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber…
Gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien in Bezug auf bestehende Punktquellen, die unter die in Anlage D des Übereinkommens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.