Erwägungsgrund 3 32017D1225
Nachdem die portugiesischen Behörden die Union, die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und den Internationalen Währungsfonds (IWF) um Finanzhilfe ersucht hatten, gewährte der Rat Portugal finanziellen Beistand. Die Vereinbarung über die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen zwischen der Kommission und den portugiesischen Behörden wurde am 17. Mai 2011 unterzeichnet. Anschließend richtete der Rat auf der Grundlage des Artikels 126 Absatz 7 des Vertrags am 9. Oktober 2012 und am 21. Juni 2013 jeweils eine neue Empfehlung an Portugal, mit denen die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2014 bzw. 2015 verlängert wurde. In beiden Fällen war der Rat der Auffassung, dass Portugal wirksame Maßnahmen ergriffen hatte, dass aber unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten waren. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde Portugal von der Pflicht zur gesonderten Berichterstattung im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit ausgenommen und erstattete im Rahmen seines makroökonomischen Anpassungsprogramms Bericht.