Erwägungsgrund 4 32017D1225
Am 12. Juli 2016 stellte der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 des Vertrags fest, dass Portugal auf die Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 hin keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hatte. Am 8. August 2016 nahm der Rat einen an Portugal gerichteten Beschluss gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV mit der Maßgabe an, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen; mit diesem Beschluss wurde die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2016 verlängert. Der Rat setzte ferner den 15. Oktober 2016 als Frist für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen fest.