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Die Abweichungen von Artikel 10 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 sind notwendig, um zu gewährleisten, dass im Allgemeinen nur in einem teilnehmenden Land niedergelassene oder nach Unionsrecht gegründete Rechtspersonen sowie internationale Organisationen von europäischem Interesse förderfähig sind. Dennoch sollte die PRIMA-IS Begünstigte mit Niederlassung in einem nichtteilnehmenden Land fördern können, sofern die Teilnahme dieses Begünstigten von der PRIMA-IS für wesentlich erachtet wird oder falls eine Finanzierung im Rahmen eines völkerrechtlichen Übereinkommens oder einer internationalen Vereinbarung gewährt wird. Die Beteiligung solcher Rechtspersonen sollte von der PRIMA-IS überwacht werden.
Ist eine teilnehmende internationale Organisation oder eine teilnehmende Rechtsperson mit Niederlassung in einem Land, das kein teilnehmendes Land ist, nicht…
Um den sich aus dem geografischen Anwendungsbereich der PRIMA ergebenden Besonderheiten Rechnung zu tragen, sind Abweichungen von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b…
Benennung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 als PRIMA-IS durch…
Entsprechend dem übergeordneten Ziel von Horizont 2020, eine stärkere Vereinfachung zu erreichen, sollten Regelwerke vermieden werden, die sich von denen von…
Bei der Verwirklichung der Ziele der PRIMA und in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften und Grundsätzen, wie dem Grundsatz der wissenschaftlichen…
Der Finanzbeitrag der Union sollte an die förmlichen Zusagen der teilnehmenden Länder hinsichtlich der Finanzierungsbeiträge zur PRIMA und an die Erfüllung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.