Erwägungsgrund 18 32021R0694
Im ersten Jahr der Programmlaufzeit sollte ein erstes Netz Europäischer Digitaler Innovationszentren im Wege eines offenen und wettbewerblichen Verfahrens zwischen Einrichtungen, die durch die Mitgliedstaaten benannt wurden, aufgebaut werden. Den Mitgliedstaaten sollte es zu diesem Zweck freistehen, gemäß ihren nationalen Verfahren sowie ihren nationalen administrativen und institutionellen Strukturen Kandidaten vorzuschlagen. Die Kommission sollte der Stellungnahme jedes einzelnen Mitgliedstaats vor der Auswahl eines Europäischen Digitalen Innovationszentrums im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats umfassend Rechnung tragen. Einrichtungen, die bereits im Kontext der Initiative zur Digitalisierung der europäischen Industrie als digitale Innovationszentren dienen, könnten nach einem offenen und wettbewerblichen Verfahren von den Mitgliedstaaten als Kandidaten benannt werden. Die Kommission sollte unabhängige externe Sachverständige in das Auswahlverfahren einbeziehen können. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten unnötige Doppelungen von Zuständigkeiten und Aufgaben auf Unionsebene und nationaler Ebene vermeiden. Daher sollte bei der Benennung der Zentren und der Festlegung ihrer Tätigkeiten und ihrer Zusammensetzung ein angemessenes Maß an Flexibilität herrschen. Damit sowohl für eine europaweite breite geografische Abdeckung als auch für ein Gleichgewicht bei der Abdeckung von Technologien und Wirtschaftszweigen gesorgt ist, könnte das Netz im Wege eines nachfolgenden offenen und wettbewerblichen Verfahrens weiter ausgebaut werden.